Von A bis Z – unser Glossar
Verpackung
Verpackungen werden nach dem Verpackungsgesetz je nach Funktion in Verkaufs-, Um-, oder Transportverpackungen unterschieden.
Die Verkaufsverpackung stellt für den Verbraucher eine Verkaufseinheit zwischen verpacktem Gut und der Verpackung dar. Dazu gelten nach dem Verpackungsgesetz für den Endverbraucher auch sogenannte Serviceverpackungen zur Erleichterung der Übergabe von Waren an den Verbraucher und Versandverpackungen zur Ermöglichung des Warenversandes an den Verbraucher (§3 Abs. 1 S.1 VerpackG).1
Eine Umverpackung enthält eine oder mehrere Verkaufsverpackungen und wird dem Endverbraucher zusammen mit diesen zum Verkauf angeboten oder wird zur Bestückung von Verkaufsregalen verwendet (§3 Abs. 1 S.1 VerpackG).1
Transportverpackungen sind typischerweise nicht für den Endverbraucher bestimmt und sollen „die Handhabung und den Transport von Waren in einer Weise erleichtern, dass deren direkte Berührung sowie Transportschäden vermieden werden“ (§3 Abs. 1 S.1 VerpackG).1
Im Rahmen des Projektes wurden in erster Linie ausschließlich Verkaufsverpackungen betrachtet. Bei einer Ausweitung des Projektes könnten zukünftig ebenfalls Transport- und Versandverpackungen berücksichtigt werden.
1 Verpackungsgesetz vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4363) geändert worden ist
2 DIN 55405:2014-12 (2014): Verpackung – Terminologie – Begriffe, Beuth-Verlag, Berlin, 2014; S. 115, 119, 126