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Verpackung

Nach dem national geltenden Verpackungsgesetz sind Verpackungen „aus beliebigen Materialien hergestellte Erzeugnisse zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können, vom Hersteller an den Vertreiber oder Endverbraucher weitergegeben werden […]“ (§3 Abs. 1 VerpackG).1 Diese Definition wurde aus Artikel 3 der EU-Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle vom 20.12.1994 übernommen. Im Verpackungsgesetz werden in der Anlage 1 zusätzlich Kriterien an eine Verpackung genannt und Ausnahmen bestimmt, die keine Verpackung darstellen. Die DIN 55405 Verpackung –Terminologie –Begriffe definiert eine Verpackung als „Gesamtheit aller Verpackungsmaterialien, insbesondere von Packmitteln und Packhilfsmitteln, zur Erfüllung einer vorgegebenen Verpackungsaufgabe“2 und bezieht in die Definition ebenfalls den Aspekt der vielfältigen Funktionen, die eine Verpackung bei ihrem Einsatz erfüllen soll, mit ein.

Verpackungen werden nach dem Verpackungsgesetz je nach Funktion in Verkaufs-, Um-, oder Transportverpackungen unterschieden.

Die Verkaufsverpackung stellt für den Verbraucher eine Verkaufseinheit zwischen verpacktem Gut und der Verpackung dar. Dazu gelten nach dem Verpackungsgesetz für den Endverbraucher auch sogenannte Serviceverpackungen zur Erleichterung der Übergabe von Waren an den Verbraucher und Versandverpackungen zur Ermöglichung des Warenversandes an den Verbraucher (§3 Abs. 1 S.1 VerpackG).1
Eine Umverpackung enthält eine oder mehrere Verkaufsverpackungen und wird dem Endverbraucher zusammen mit diesen zum Verkauf angeboten oder wird zur Bestückung von Verkaufsregalen verwendet (§3 Abs. 1 S.1 VerpackG).1

Transportverpackungen sind typischerweise nicht für den Endverbraucher bestimmt und sollen „die Handhabung und den Transport von Waren in einer Weise erleichtern, dass deren direkte Berührung sowie Transportschäden vermieden werden“ (§3 Abs. 1 S.1 VerpackG).1

Im Rahmen des Projektes wurden in erster Linie ausschließlich Verkaufsverpackungen betrachtet. Bei einer Ausweitung des Projektes könnten zukünftig ebenfalls Transport- und Versandverpackungen berücksichtigt werden.

Quelle:
1 Verpackungsgesetz vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4363) geändert worden ist
2 DIN 55405:2014-12 (2014): Verpackung – Terminologie – Begriffe, Beuth-Verlag, Berlin, 2014; S. 115, 119, 126