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Verbundverpackung
Die Verpackungsverordnung sagte damals: „Verbundverpackungen im Sinne dieser Verordnung sind Verpackungen aus unterschiedlichen, von Hand nicht trennbaren Materialien, von denen keines einen Masseanteil von 95 vom Hundert überschreitet“ (§ 3 Abs.5 VerpackV).2 Diese Definition ist heute so nicht mehr im Verpackungsgesetz zu finden.
Allerdings entscheidet der Masseanteil eines Materials einer Verpackung darüber, welchem Verwertungsweg die Verpackung zugerechnet wird: Liegt der Masseteil der Hauptkomponente bei 95 Prozent oder mehr, kann die Verpackung bei der Verwertung vollständig dem Material der Hauptkomponente angerechnet werden (§16 Abs. 3 VerpackG).1 Dies gilt zum Beispiel für papierbasierte Verbunde, die neben Papier weiteres Material erhalten, das zwar einer anderen Materialfraktion zugerechnet werden könnte, der Anteil der anderen Materialien jedoch unter fünf Prozent liegt.
1 Verpackungsgesetz vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4363) geändert worden ist
2 Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung) vom. 21. August1998 (BGBl. I S. 2379); zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 10 G. v. 18.07.2017 (BGBl. I S. 2745)