
Basics: Theorie
Verwertung – Bitte recyceln
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Eine Verpackung soll am Ende ihres Lebenszyklus möglichst hochwertig recycelt werden.
Doch was ist darunter zu verstehen? Recycling beschreibt nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz einen Prozess, in dem Abfälle zu Materialien oder Stoffen für den ursprünglichen oder neuen Zweck aufbereitet werden.1
Unser Modell sieht somit unter Berücksichtigung der gesetzlichen Definitionen die Verbrennung und das Deponieren von Abfällen nicht als Recycling an und bewertet diese nicht mit Prozentpunkten.
Recycling als Teil der stofflichen Verwertung wird im Bereich der Kunststoffe weiter in rohstoffliches und werkstoffliches Recycling unterteilt. Rohstoffliches Recycling bzw. auch chemisches Recycling genannt wird in Deutschland derzeit nur geringteilig umgesetzt. Daher ist in unserem Modell im Bereich des Recyclings hauptsächlich von werkstofflichem Recycling die Rede.

So bewertet unser Modell Verpackungen nach dem Kriterium Verwertung:
Bei der Entwicklung unserer Skalierung haben wir uns an der Rangfolge der europäischen Abfallhierarchie sowie am Mindeststandard der Zentralen Stelle Verpackungsregister für die Bemessung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen orientiert.
Dabei wird immer jede Komponente einer Verpackung einzeln betrachtet.
Keine Prozentpunkte erhalten Verpackungen bzw. ihre Komponenten aus Materialien, die basierend auf dem aktuellen Stand der Technik nicht recyclingfähig sind bzw. am Ende ihres Lebenszyklus in den unteren Stufen der Abfallhierarchie, der thermischen Verwertung bzw. Deponie, enden.
Können Verpackungen bzw. ihre Komponenten werkstofflich recycelt werden, jedoch mit starkem Downcycling, erhalten sie bis zu 33,3 Prozentpunkte.
Verpackungen bzw. Komponenten, die mit Downcycling recycelt werden können, erhalten bis zu 66,6 Prozentpunkte.
Volle 100 Prozent erhalten Verpackungen bzw. Komponenten, bei denen während des werkstofflichen Recyclings ein geringes Downcycling auftritt.

Quelle:
1 Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist