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Abfallhierarchie

Die Abfallhierarchie findet sich in Artikel 4 Absatz 1 der Abfallrahmenrichtlinie sowie in Paragraf 6 des daraus abgeleiteten nationalen Kreislaufwirtschaftsgesetzes1 wieder und gibt Maßnahmen in einer geordneten Rangfolge an, wie Abfälle vermieden bzw. bewirtschaftet werden sollen. Folgende Abbildung zeigt die darin beschriebene Rangfolge, in der sich auch Inhalte des sogenannten 3-R-Konzeptes wiederfinden lassen.

Abfallhierarchie, Quelle: eigene Darstellung nach §6 KrWG

Abbildung: Abfallhierarchie
Quelle: eigene Darstellung nach §6 KrWG1

Die dargestellte Rangfolge bedeutet, dass die Vermeidung von Abfällen (=„Reduce“) die höchste Priorität hat. Wenn sich Abfall nicht vermeiden lässt, sollte die Wiederverwendung (=„Reuse“) im nächsten Schritt in Betracht gezogen werden. Erst dann folgt das Recycling als zu priorisierender Verwertungsweg (=„stoffliche Wiederverwertung“), worunter das werkstoffliche und das rohstoffliche Recycling fallen.

Der Paragraf 4 des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen, kurz Verpackungsgesetz, zählt allgemeine Anforderungen an Verpackungen auf und verweist ebenfalls auf die Abfallhierarchie, wobei die Umweltauswirkungen während der Entwicklung, Herstellung und dem Vertrieb so gering wie möglich gehalten werden sollen (§4 VerpackG).2

Quelle:
1 Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 10 August 2021 (BGBl I S 3436) geändert worden ist
2 Verpackungsgesetz vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4363) geändert worden ist